Gesetzliche Regelung zur Maklerprovision
Die Teilung der Kosten für Käufer und Verkäufer
Seit dem 23.12. 2020 gilt beim Verkauf eines Einfamilienhauses oder einer Wohnung von Privatverkäufern und Käufer die Teilung der Maklerprovision / Maklercourtage. Diese Regelung ist bundesweit einheitlich. Als Immobilienmakler in Mannheim und Umgebung verstehen wir uns als Vermittler, der für beide Parteien tätig ist und sich für die Belange beider Parteien einsetzt.
Was gibt es zu beachten?
Bei der Teilung der Maklerprovision ist in der Regel ist es in der Regel so, dass sowohl Verkäufer, als auch Käufer 50% der Maklerkosten übernehmen. Ausnahmen sind jedoch möglich. Daher stellen wir Ihnen hier einmal die Möglichkeiten vor:
- Der Makler ist sowohl für den Verkäufer, als auch für den Käufer tätig (Doppelvertrag). Beide Parteien zahlen 50% der Maklerprovision.
- Der Immobilienmakler wird von einer Partei (meistens Verkäufer) beauftragt. Wichtig ist hierbei, dass der Auftraggeber mind. 50 % der Maklerprovision zahlen muss.
- Sowohl der Verkäufer der Immobilie, aber auch der Käufer können als Auftraggeber die volle Provision übernehmen.